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Kategorien:
Versicherungen
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aktiv - Anfragen werden per Fax zugestellt

Für Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz steht Ihnen der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Betriebskrankenkasse Mobil Oil unter der folgenden Anschrift zur Verfügung:
Datenschutzbeauftragter@bkk-mobil-oil.de

Auch auskunftspflichtig nach § 83 und § 67a Abs. 5 SGB X

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Kommentare

  • vor fast 11 Jahre
    Keine Bewertung

    §83 SGB X verdrängt §34 BDSG. Demnach besteht kein Auskunftsrecht gegenüber gesetzlichen Krankenkassen.

  • vor fast 12 Jahre
    Bewertung: 5 SterneBewertung: 5 SterneBewertung: 5 SterneBewertung: 5 SterneBewertung: 5 Sterne

    In der Antwort werde ich aufgefordert, mich telefonisch zu melden, um weitere Informationen zu erhalten.
    --
    Als Antwort habe ich folgende eMail erhalten:

    "Mit dem Selbstauskunftsrecht nach § 34 BDSG haben Sie Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft der über Sie gespeicherten Daten bei datenverarbeitenden Stellen. Dies sind in der Regel Auskunfteien wie z. B. die Schufa.

    Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil ist eine gesetzliche Krankenkasse. Rechte und Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen werden im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Im Geltungsbereich des SGB sind für den Schutz der Sozialdaten besondere Vorschriften gültig, welche statt des Bundesdatenschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anzuwenden sind. § 34 BDSG gilt also nicht für die gesetzlichen Krankenkassen, stattdessen gelten die entsprechenden Spezialvorschriften zu den Auskunftspflichten wie z. B. § 83 SGB X (Auskunft an Betroffene im Verwaltungsverfahren) oder § 305 SGB V (Leistungsauskünfte an Versicherte).

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen eine pauschale Selbstauskunft nach § 34 BDSG nicht ausstellen können."

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