BKK Mobil OIL - Erfahrungsberichte

  • vor fast 10 Jahre
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    Schnelle Antwort

  • vor mehr als 10 Jahre
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    erst nach Mahnung.................

  • vor fast 11 Jahre
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    §83 SGB X verdrängt §34 BDSG. Demnach besteht kein Auskunftsrecht gegenüber gesetzlichen Krankenkassen.

  • vor etwa 12 Jahre
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    In der Antwort werde ich aufgefordert, mich telefonisch zu melden, um weitere Informationen zu erhalten.
    --
    Als Antwort habe ich folgende eMail erhalten:

    "Mit dem Selbstauskunftsrecht nach § 34 BDSG haben Sie Anspruch auf eine unentgeltliche Auskunft der über Sie gespeicherten Daten bei datenverarbeitenden Stellen. Dies sind in der Regel Auskunfteien wie z. B. die Schufa.

    Ihre Betriebskrankenkasse Mobil Oil ist eine gesetzliche Krankenkasse. Rechte und Pflichten der gesetzlichen Krankenkassen werden im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Im Geltungsbereich des SGB sind für den Schutz der Sozialdaten besondere Vorschriften gültig, welche statt des Bundesdatenschutzgesetzes oder landesrechtlicher Regelungen anzuwenden sind. § 34 BDSG gilt also nicht für die gesetzlichen Krankenkassen, stattdessen gelten die entsprechenden Spezialvorschriften zu den Auskunftspflichten wie z. B. § 83 SGB X (Auskunft an Betroffene im Verwaltungsverfahren) oder § 305 SGB V (Leistungsauskünfte an Versicherte).

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen eine pauschale Selbstauskunft nach § 34 BDSG nicht ausstellen können."

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