Bundeskriminalamt - Erfahrungsbericht 13337
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Auskunft wurde zunächst verweigert. Verlangen eine beglaubigte oder polizeilich bestätigte Ausweiskopie. Hinweis erfolgte, dass nach der Auskunft die Ausweiskopie entweder vernichtet oder zurückgesendet werden kann. Es erfolgte der Hinweis, dass bei der Ausweiskopie die Seriennummer und bei Ausweisen mit Online-Ausweisfunktion die Zugangsnummer geschwärzt werden kann.
Folgender Hinweis wurde noch gegeben:
"Das Auskunftsverfahren im Zusammenhang mit der Antiterrordatei (ATD) weist einige Besonderheiten auf, über die ich Sie hiermit in Kenntnis setzen möchte.
In der ATD sind Daten gespeichert, die
• alle an der ATD teilnehmenden Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 ATDG; s. Anlage) einsehen
können (sog. offene Speicherung)
• nur für die speichernde Behörde selbst sichtbar sind (sog. verdeckte Speicherung).
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ATDG erteilt Auskunft zu den offen gespeicherten Daten zentral das BKA. Sofem die Daten nicht vom BKA selbst eingestellt sind, muss es aber über die
Auskunftserteilung Einvernehmen mit der speichernden Behörde herstellen. Dabei prüft jede Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei den Nachrichtendiensten - anders als bei der Polizei - ein Auskunftsantrag
• einen Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt
• die Darlegung eines besonderen Interesses an der Auskunft
enthalten muss (vgl. § 15 Abs. 1 BVerfSchG, § 7 BNDG, § 9 MADG).
Soweit Ihr o.a. Schreiben diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, die erforderlichen zusätzlichen Angaben nachzuliefern. Bitte informieren Sie uns inner halb von zwei Wochen ab Datum dieses Schreibens.
Ein Antrag auf Auskunft über verdeckt gespeicherte Daten ist an jede einzelne teilnehmende Behörde zu richten, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften über den Antrag entscheidet (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ATDG). In der Anlage übersende ich Ihnen eine Liste der Teilnehmer an der ATDG mit der jeweiligen Postanschrift."