Kraftfahrt-Bundesamt - Erfahrungsbericht 8454

  • vor etwa 12 Jahre
    Keine Bewertung

    Die Mitteilung konkreter Daten, vor allem Punktestand, wurde mit der Begründung des Fehlens von näher bezeichneten personenbezogenen Daten (§ 19 Abs. 1, Satz 2 BDSG) in der Anfrage abgelehnt.