ING-DiBa AG - Erfahrungsbericht 10296
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Gibt keine Auskunft, da der Vertrag vor dem in Kraft treten der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetztes abgeschlossen wurde. Der Auskunftsanspruch zu § 34 Bundesdatenschutzgesetz bestand jedoch bereits vor der Novellierung. Ferner gilt eine Novellierung auch immer rückwirkend. Weitere bestehenden Verträgen wurde in der Antwort nicht berücksichtigt. Insgesamt wurde die Auskunft nicht erteilt.